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Hmb. Strafvollzugs- u. Jugendstrafvollzugsgesetz: veränderte Entwürfe nach der Verbändeanhörung verabschiedet

Der Senat hat am 10.3.09 nach der Anhörung der Verbände die Einführung eines Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes sowie die Überarbeitung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes beschlossen und die entsprechenden Gesetzentwürfe an die Bürgerschaft weitergeleitet.

Im Rahmen der vorangegangenen Verbändeanhörung hatte die Hamburger Arbeitsgemeinschaft für Strafverteidiger/innen e. V. zu den Gesetzesvorhaben Stellung genommen. (Zur Stellungnahme vom 29.1.09, PDF-Datei, 52 KB)

Aufgrund der Ergebnisse der Anhörung der Verbände wurden die Gesetzentwürfe teilweise verändert. Dabei wurde insbesondere auch eine Forderung der Arbeitsgemeinschaft aufgegriffen und die Regelungen zur Überwachung der Besuche von Rechtsanwält/inn/en verbessert:

Die vorangegangenen Entwürfe hatten - in Anlehnung an §§ 26 f. Strafvollzugsgesetz - vorgesehen, dass Besuche von Rechtsanwält/inn/en und Notar/inn/en überwacht, die von ihnen mitgeführten Schriftstücke durchsucht und deren Übergabe an die Gefangenen von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden können. Lediglich Strafverteidiger/innen sollten davon ausgenommen, die Überwachung ihrer Besuche und die Durchsicht ihrer Schriftstücke ausgeschlossen werden. Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft wurden diese Regelungen nicht der besonderen Bedeutung des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt / Rechtsanwältin gerecht. Gefordert wurde von der Arbeitsgemeinschaft deshalb die Ausweitung der Regelungen für die Strafverteidiger/innen auch auf Notare und Rechtsanwältinnen. Dies wurde nun umgesetzt (§ 28 Abs. 2 u. 3 HmbJStVollzG-Entwurf und § 28 Abs. 2 u. 3 HmbStVollzG-Entwurf).

Unverändert blieben leider aber die Regelungen zur Durchsuchung von Rechtsanwält/inn/en anlässlich eines Besuchs (§ 26 Abs. 4 HmbJStVollzG-Entwurf und § 26 Abs. 5 HmbStVollzG-Entwurf)

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